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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Maik Machts Schreinmeister und ihren Kunden für alle handwerklichen Leistungen, Lieferungen und Angebote.

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Maik Machts Schreinmeister (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Auftraggebers gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

§ 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Abschlagszahlung (z. B. für Materialbeschaffung) zu verlangen.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.

An- und Abfahrtszeiten (Fahrzeit): Die An- und Abfahrtszeiten zum Auftraggeber sind im Rahmen des Werkvertrags (§ 631 BGB) grundsätzlich vergütungspflichtig. Sofern vertraglich oder im Angebot nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Fahrzeit nach tatsächlichem Zeit- und Arbeitsaufwand. Ausgangspunkt für die Berechnung der An- und Abfahrt ist jeweils der Firmensitz des Auftragnehmers (Kempen).

§ 4 Leistungs- und Lieferfristen, Mitwirkungspflichten

Liefer- und Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt (z. B. Bereitstellung von Maßen, Plänen, freier Zugang zur Baustelle/Montageort, Bereitstellung von Strom und Wasser).

Leistungsverzögerungen aufgrund von Krankheit des Auftragnehmers oder höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen (z. B. Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten beim Zulieferer) verlängern die Lieferzeit entsprechend.

§ 5 Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der handwerklichen Leistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung signalisiert wurde. Bei unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Findet keine förmliche Abnahme statt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung (z. B. das Möbelstück) in Gebrauch nimmt oder nach Ablauf von 6 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige keine wesentlichen Mängel gerügt hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag bleiben die gelieferten Waren und eingebauten Gegenstände Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 7 Gewährleistung (Mängelhaftung) und Holz-/Naturmerkmale

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

Materialhinweis: Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere Unterschiede in Farbe, Struktur, Maserung sowie witterungsbedingte Verzüge, feine Risse oder Schwindungen sind naturbedingt und stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktion des Gewerkes nicht beeinträchtigen.

Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Bauwerken und Werkleistungen, die in der Erbringung von Bauleistungen bestehen, gilt die gesetzliche Frist.

Frist zur Mängelbeseitigung (Reaktionsfrist): Wenn ein Mangel vorliegt, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Die Dauer hängt vom Umfang des Mangels ab:

Regelfall: Eine Frist von 2 Wochen (14 Tage) gilt für die meisten Mängel (z. B. eine klemmende Tür, eine falsch justierte Schublade oder ein Kratzer in der Oberfläche) als absolut angemessen und ausreichend.

Dringliche Fälle: Bei akuten Problemen, die die Bewohnbarkeit oder Sicherheit gefährden (z. B. ein undichtes Fenster im Winter, eine Haustür, die sich nicht mehr abschließen lässt), kann die Frist auch deutlich kürzer sein (z. B. 24 bis 48 Stunden).

Komplexe Arbeiten: Muss erst speziell ein neues Holz- oder Bauteil beim Zulieferer nachbestellt werden, verlängert sich die angemessene Frist entsprechend um die Lieferzeit.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 9 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Kempen) ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: Mai 2026

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